MCJS
MCJS (Mangement Consultancy JS)
Impressum:
Repräsentation/Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Josef Schlegl
Steuernummer: 106/267/90513
Firmeninformationen:
Management Consultancy JS (Josef Schlegl)
Oberer Grasweg 2 A
84503 Altötting
Deutschland (Bayern)
E-Mail: Josef.schlegl@gmail.com
Telefon: +49 8671 507 0136
Mobil: +49 171 9517802
Internet: www.mcjs.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen MCJS
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Vertragsbestandteil sämtlicher zwischen MCJS („Auftragnehmer“)
und deren Auftraggebern geschlossener Verträge. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser AGB. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber gelten die AGB
als angenommen.
(2)
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Auftraggebers widerspricht der
Auftragnehmer bereits jetzt. Diese werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
(3)
Für Folgegeschäfte ist keine nochmalige ausdrückliche Einbeziehung des AGB mehr notwendig.
(4)
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Bestätigung per Telefax ist ausreichend.
(2)
Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam.
(3)
Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preis
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise vier Wochen ab
deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4 Leistungszeit
(1)
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(3) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände
kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn es den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
(4)
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sein denn die Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht
von Interesse.
(5)
Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(6)
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens
zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
auf den Auftraggeber über.
§ 5 Gewährleistung
(1)
Der Auftraggeber hat die ihm übermittelten Arbeitsergebnisse bei Eingang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen.
Unterbleibt die unverzügliche Beanstandung offenkundiger Mängel, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche
sind insoweit ausgeschlossen.
(2)
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung binnen angemessener Frist.
Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nicht. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, beginnt
die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen. Nachbesserungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine genaue
Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Gelingt die Nachbesserung aus Gründen, welche der Auftragnehmer zu vertreten
hat, nicht binnen angemessener Frist, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandelung) verlangen.
(3)
Gehen die Nachbesserungsarbeiten auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurück, stellt der Auftragnehmer
dem Auftraggebern die hierdurch veranlassten Arbeiten zu den jeweils geltenden Preisen zusätzlich in Rechnung.
(4)
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate ab Eingang des Arbeitsergebnisses beim Auftraggeber,
sofern nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden oder das Gesetz sonst eine längere Gewährleistungsfrist z
wingend vorschreibt.
§ 6 Haftungsbeschränkung
(1)
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer
als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder
Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von
solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt weder für
die grob fahrlässige und vorsätzliche Verursachung des schadensauslösenden Ereignisses noch für die Haftung für Leben-, Körper- und
Gesundheitsschäden.
(2)
Eine Haftung für wirtschaftliche Entscheidungen, die auf Basis der gewonnenen Arbeitsergebnisse getroffen werden,
ist ausgeschlossen.
(3)
Alle Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen
Verjährung.
(4)
Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern,
Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern des Auftragnehmers AGBs MCJS.
§ 7 Haftung des Auftraggebers
(1)
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages Material zur Verfügung stellt,
versichert der Auftraggeber, dass er Inhaber der notwendigen Nutzungsrechte bzw. gewerblichen Schutzrechte ist bzw. dass
der Inhaber dieser Rechte einer Nutzung des Materials zugestimmt hat.
(2)
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Regressansprüchen Dritter frei, soweit diese aus Schäden durch vom
Auftraggeber bereitgestelltes oder verlangtes Material begründet werden.
(3)
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten aus der Verwendung
des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials entstehen.
(4)
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen frei, die gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden,
weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Arbeitsergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig falsch verwendet hat.
§ 8 Zahlung
(1)
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar.
(2)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen,
und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(3)
Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von
zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden
behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
(4)
Befindet sich der Auftraggeber in Verzug oder wird gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann
der Auftragnehmer jegliche weitere Leistung zurückhalten und sämtliche bereits erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung für sämtliche bestehende
Aufträge abhängig zu machen. (5) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit der Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn,
diese Forderungen sind rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt.
§ 9 Aufbewahrung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger zwei Jahre nach Ablieferung des
Untersuchungsberichts aufzubewahren.
§ 10 Exklusivität
Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber keine Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände
oder Untersuchungsmethoden.
§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz
(1)
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Angebote, Untersuchungsvorschläge, Konzepte
und Untersuchungsberichte des Auftragnehmers vertraulich. Der Auftraggeber erhält sie ausschließlich zum eigenen Gebrauch.
Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder
an Dritte weitergegeben werden.
(2)
Untersuchungsberichte dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, gedruckt
oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen
gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst. Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht
zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei den Auftragnehmer als Verfasser des Untersuchungsberichts
benennen.
(3)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang
mit der Durchführung eines Auftrages erhalten, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen soweit
und solange diese Informationen a) nicht allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder b) dem Empfänger nicht durch einen
hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder c) dem Vertragspartner
nicht bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren.
(4)
Der Auftragnehmer ist in Anwendung der Datenschutzgesetze berechtigt, Daten, die ihm im Zusammenhang mit der
Durchführung eines Auftrages zur Kenntnis gelangen, elektronisch zu speichern und maschinell zu verarbeiten. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, Daten an andere Unternehmen aus dem Konzernverbund weiterzuleiten und dort bearbeiten zu lassen.
(5)
Der Auftraggeber sichert zu, dass er dem Auftragnehmer nur solche Daten übergeben wird, deren Benutzung nicht dem
berechtigten Interesse Dritter widerspricht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der Datennutzung zu prüfen.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellen.
§ 12 Eigentums- und Urheberrecht
(1) Dem Auftragnehmer verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber ist grundsätzlich
nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer zur
Verfügung gestellten Untersuchungsergebnisses zu anderen als den ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zwecken oder in
einem anderen räumlichen, zeitlichen oder sachlichen Umfang
zu verwenden oder zu verwerten. Die auch nur teilweise Weitergabe oder anderweitige Nutzung ist unzulässig, sofern keine
ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
(2) Das Eigentum an dem bei der Durchführung des Auftrages angefallenen Material - Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere
schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen
Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, beim Auftragnehmer. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf
durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1)
Kündigungen, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Vom Erfordernis der Schriftform
kann nur schriftlich abgegangen werden.
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der erbrachten
Dienstleistung ist Altötting (Oberbayern)
(3)
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
(4)
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
HOMEPAGE:
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